730.110
RPBBPV
CH-BS
§ 79 Bau- und Planungsverordnung (BPV)
Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Planung - Verfahren der Nutzungsplanung (§§ 109-118 BPG) - Einleitung
§ 79 BPV
1. Das Verfahren der Nutzungsplanung wird durch Anordnung der Planauflage eingeleitet. Zuständig ist die Vorsteherin oder der Vorsteher des Bau- und Verkehrsdepartements oder der Gemeinderat.
2. Wird durch die Planauflage eine Planungszone begründet, ist in den Bekanntmachungen darauf aufmerksam zu machen und festzuhalten, dass sich Einsprachen auch gegen die Planungszone richten können.