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730.110 RPBBPV CH-BS

§ 78 Bau- und Planungsverordnung (BPV)

Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Planung - Richtpläne (§ 94 BPG) - Weitere Richtpläne
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§ 78 BPV

1. Für weitere Richtpläne des Regierungsrates gelten die Vorschriften über den kantonalen Richtplan sinngemäss.

2. Die Gemeinden bestimmen das Verfahren der kommunalen Richtplanung. Information und Mitwirkung der Bevölkerung sind zu gewährleisten.

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