730.110
RPBBPV
CH-BS
§ 74a Bau- und Planungsverordnung (BPV) - Überprüfung und Berichterstattung
Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Planung - Richtpläne (§ 94 BPG) - Der kantonale Richtplan - ...
§ 74a BPV · Überprüfung und Berichterstattung
1. Die Dienststelle Städtebau & Architektur führt die Überprüfung des kantonalen Richtplans gemäss Art. 9 Abs. 1 RPV durch. Sie berichtet hierüber der Richtplankommission zuhanden des Regierungsrates und unterbreitet bei Bedarf einen Vorschlag zur Anpassung des Richtplans.