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730.110 RPBBPV CH-BS

§ 74a Bau- und Planungsverordnung (BPV) - Überprüfung und Berichterstattung

Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Planung - Richtpläne (§ 94 BPG) - Der kantonale Richtplan - ...
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§ 74a BPV · Überprüfung und Berichterstattung

1. Die Dienststelle Städtebau & Architektur führt die Überprüfung des kantonalen Richtplans gemäss Art. 9 Abs. 1 RPV durch. Sie berichtet hierüber der Richtplankommission zuhanden des Regierungsrates und unterbreitet bei Bedarf einen Vorschlag zur Anpassung des Richtplans.

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