730.110
RPBBPV
CH-BS
§ 74 Bau- und Planungsverordnung (BPV) - Information und Mitwirkung der Bevölkerung
Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Planung - Richtpläne (§ 94 BPG) - Der kantonale Richtplan - ...
§ 74 BPV · Information und Mitwirkung der Bevölkerung
1. Der kantonale Richtplan wird jeweils in seiner aktuellen Fassung veröffentlicht.
2. Bei Änderungen des kantonalen Richtplans orientiert das Bau- und Verkehrsdepartement im Namen des Regierungsrats die Bevölkerung über die Ziele und Inhalte der vorgesehenen Planungen und sorgt dafür, dass zu den vorgesehenen Inhalten schriftliche Anregungen unterbreitet werden können.
3. Zu den Anregungen wird in einem Bericht Stellung genommen, der veröffentlicht wird.