730.110
RPBBPV
CH-BS
§ 72 Bau- und Planungsverordnung (BPV) - Begehren um Anpassung
Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Planung - Richtpläne (§ 94 BPG) - Der kantonale Richtplan - ...
§ 72 BPV · Begehren um Anpassung
1. Die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten kantonalen Ämter, Fachstellen und Betriebe sowie die Gemeindebehörden, das für die Raumplanung zuständige eidgenössische Departement und die benachbarten Kantone und Länder können Anpassungen des kantonalen Richtplans beantragen.