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730.110 RPBBPV CH-BS

§ 71 Bau- und Planungsverordnung (BPV) - Zuständigkeiten

Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Planung - Richtpläne (§ 94 BPG) - Der kantonale Richtplan - Teilpläne
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§ 71 BPV · Zuständigkeiten

1. Für die Erarbeitung der Inhalte ist die Dienststelle Städtebau & Architektur zuständig. Einbezogen werden die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten kantonalen Ämter, Fachstellen und Betriebe sowie die Gemeindebehörden.

2. Eine Richtplankommission prüft die Richtplaninhalte. Sie wirkt darauf hin, dass diese vollständig, aktuell und klar sind und dass sie in sich und untereinander keine Widersprüche enthalten. Auf verbleibende räumliche Zielkonflikte ist im kantonalen Richtplan und im Erläuterungsbericht hinzuweisen. Sie berichtet dem Regierungsrat über den wesentlichen Inhalt der Änderungen und über die wichtigsten Ergebnisse des öffentlichen Mitwirkungsverfahrens.

3. Die Richtplankommission setzt sich zusammen aus der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle Städtebau & Architektur (Vorsitz), den Vertretungen der Departemente sowie der Gemeinden Bettingen und Riehen.

4. Die Richtplankommission kann einen Ausschuss zur Vorbereitung ihrer Arbeiten einsetzen. Er wird geleitet von der Kantonsplanerin oder dem Kantonsplaner.

5. Bei Bedarf können die Richtplankommission oder sein Ausschuss Vertretende von Interessengruppen anhören sowie Sachverständige beiziehen.

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