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730.110 RPBBPV CH-BS

§ 70 Bau- und Planungsverordnung (BPV) - Zweck, Form und Inhalt des kantonalen Richtplans

Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Planung - Richtpläne (§ 94 BPG) - Der kantonale Richtplan - ...
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§ 70 BPV · Zweck, Form und Inhalt des kantonalen Richtplans

1. Der kantonale Richtplan zeigt auf, wie sich der Kanton räumlich entwickeln soll und wie die raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander abgestimmt werden.

2. Der kantonale Richtplan setzt sich zusammen aus einer kantonalen Raumentwicklungsstrategie sowie Aussagen insbesondere zu folgenden Sachgebieten

a) * Siedlung;

b) * Natur und Landschaft;

c) * Agglomeration;

d) * Mobilität;

e) * Ver- und Entsorgung.

3. Die Planungen des Bundes, der Gemeinden, der benachbarten Kantone und Länder sind zu berücksichtigen.

a) * ...

b) * ...

c) * ...

d) * ...

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