730.110
RPBBPV
CH-BS
§ 7 Bau- und Planungsverordnung (BPV)
Bauvorschriften - Bebauung - Einfriedungen (§ 57 BPG) - Definition[[1]](#titletitle_text_fn_909950_2_1_c)
§ 7 BPV
1. Einfriedungen im Sinne des Gesetzes sind Konstruktionen und Bepflanzungen zur Abgrenzung und Abschirmung von Grundstücken wie Mauern, Abschrankungen, Lärmschutzwände, Zäune und Hecken.
2. Nicht als Einfriedungen gelten Stellriemen und andere Abgrenzungen, die nicht höher als 20 cm sind und sich mit geringem Aufwand versetzen lassen.