730.110
RPBBPV
CH-BS
§ 69 Bau- und Planungsverordnung (BPV)
Bauvorschriften - Vollzug - Anmerkungen im Grundbuch und Führung im ÖREB-Kataster - Führung im ÖREB-Kataster (§ 119 BPG)
§ 69 BPV
1. Die Linien werden im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen durch die Behörde geführt, die mit der Planauflage beauftrag ist.