Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
730.110 RPBBPV CH-BS

§ 69 Bau- und Planungsverordnung (BPV)

Bauvorschriften - Vollzug - Anmerkungen im Grundbuch und Führung im ÖREB-Kataster - Führung im ÖREB-Kataster (§ 119 BPG)
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§ 69 BPV

1. Die Linien werden im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen durch die Behörde geführt, die mit der Planauflage beauftrag ist.

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