§ 68 Bau- und Planungsverordnung (BPV)
§ 68 BPV
1. Die Anmerkung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch wird angeordnet
a) * Beschränkungen bei der Bewilligung von Bauten und Anlagen (§ 3 Abs. 2, § 9 Abs. 3, § 64 Abs. 4, § 75 Abs. 1, § 79 Abs. 1 und § 82 Abs. 3 BPG, Art. 44 RPV): vom Bau- und Gastgewerbeinspektorat;
b) die Haftung des Grundstücks für die Kosten der Ersatzvornahme (§ 90 Abs. 3 BPG): von der für die Ersatzvornahme zuständigen Behörde;
c) * ...
d) die Grundstückshaftung für Abgaben (§ 123 Abs. 1, § 156 Abs. 2, § 173 Abs. 3 BPG): von der für die Festsetzung der Abgabe zuständigen Behörde;
e) im Umlegungsverfahren (§ 131 Abs. 3 und 145 Abs. 1 BPG): von der Umlegungskommission oder einer von ihr beauftragten Person;
f) * Beschränkungen bei der Bewilligung von Zweckentfremdungen von Wohnraum (§ 8 Abs. 5 des Gesetzes über die Wohnraumförderung): vom Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
2. Die Behörde, die für die Anordnung von Anmerkungen zuständig ist, veranlasst auch ihre Löschung.
3. Die für die Verbuchung der Zahlung von Abgaben zuständige Stelle unterrichtet die zur Löschung von Anmerkungen zuständige Behörde über Zahlungseingänge.
4. Die Anmerkung des Umlegungsbanns kann von Amtes wegen gelöscht werden, wenn der Gebietsabgrenzungsplan aufgehoben wird oder wenn der Umlegungsbeschluss rechtskräftig geworden ist.
5. Das Bau- und Verkehrsdepartement kann die Zuständigkeit allgemein oder im Einzelfall anders ordnen. Die gleiche Befugnis steht den Gemeinderäten zu, soweit das Gemeindegesetz dafür Raum lässt.