730.110
RPBBPV
CH-BS
§ 67 Bau- und Planungsverordnung (BPV)
Bauvorschriften - Vollzug - Ausführungsbestimmungen
§ 67 BPV
1. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat kann Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften über das Baubewilligungsverfahren und die Bauaufsicht erlassen. Sie bedürfen der Genehmigung durch das Bau- und Verkehrsdepartement.