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730.110 RPBBPV CH-BS

§ 67 Bau- und Planungsverordnung (BPV)

Bauvorschriften - Vollzug - Ausführungsbestimmungen
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§ 67 BPV

1. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat kann Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften über das Baubewilligungsverfahren und die Bauaufsicht erlassen. Sie bedürfen der Genehmigung durch das Bau- und Verkehrsdepartement.

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