§ 66 Bau- und Planungsverordnung (BPV)
§ 66 BPV
1. Zur Vollstreckung von Verfügungen ergreift das Bau- und Gastgewerbeinspektorat folgende Massnahmen
a) * Ersatzvornahme durch das Bau- und Gastgewerbeinspektorat selbst oder durch beauftragte Dritte auf Kosten der säumigen oder verhinderten Pflichtigen. Die Kosten sind durch besondere Verfügung festzusetzen.
b) * Einleitung eines Strafverfahrens wegen Widerhandlung gegen baupolizeiliche Bestimmungen sowie gegen Vorschriften über die Zweckentfremdung von Wohnraum.
c) * Einleitung eines Strafverfahrens wegen Ungehorsams nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937, soweit keine andere Strafbestimmung anwendbar ist.
2. Bevor die Bewilligungsbehörde zu Zwangsmitteln greift, droht sie dies den Pflichtigen an und räumt ihnen eine angemessene Erfüllungsfrist ein.
3. Bei der Ersatzvornahme kann die Bewilligungsbehörde auf die Androhung und die Einräumung einer Erfüllungsfrist verzichten, wenn Gefahr im Verzuge ist.