730.110
RPBBPV
CH-BS
§ 65 Bau- und Planungsverordnung (BPV)
Bauvorschriften - Vollzug - Bauaufsicht - Abwehrmassnahmen - Ausführung bewilligungspflichtiger Vorhaben ohne Bewilligung oder in Abweichung der Bewilligung
§ 65 BPV
1. Sind bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder in wesentlicher Abweichung von einer erteilten Bewilligung ausgeführt worden, verfügt das Bau- und Gastgewerbeinspektorat die nachträgliche Durchführung des Baubewilligungsverfahrens. Gleichzeitig stellt es die Arbeiten ein und beschränkt oder verbietet die ungesetzmässige Verwendung von Bauten und Anlagen.
2. Bei offensichtlicher Gesetzwidrigkeit verfügt das Bau- und Gastgewerbeinspektorat die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes.