Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
730.110 RPBBPV CH-BS

§ 65 Bau- und Planungsverordnung (BPV)

Bauvorschriften - Vollzug - Bauaufsicht - Abwehrmassnahmen - Ausführung bewilligungspflichtiger Vorhaben ohne Bewilligung oder in Abweichung der Bewilligung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (112 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 65 BPV

1. Sind bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder in wesentlicher Abweichung von einer erteilten Bewilligung ausgeführt worden, verfügt das Bau- und Gastgewerbeinspektorat die nachträgliche Durchführung des Baubewilligungsverfahrens. Gleichzeitig stellt es die Arbeiten ein und beschränkt oder verbietet die ungesetzmässige Verwendung von Bauten und Anlagen.

2. Bei offensichtlicher Gesetzwidrigkeit verfügt das Bau- und Gastgewerbeinspektorat die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes.

← § 64 BPV Bau- und Planungsverordnung (BPV) § 66 BPV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →