730.110
RPBBPV
CH-BS
§ 64 Bau- und Planungsverordnung (BPV)
Bauvorschriften - Vollzug - Bauaufsicht - Abwehrmassnahmen - Gefahr
§ 64 BPV
1. Bei drohender Gefahr erlässt das Bau- und Gastgewerbeinspektorat sofort die nötigen mündlichen oder schriftlichen Verfügungen.