Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
730.110 RPBBPV CH-BS

§ 64 Bau- und Planungsverordnung (BPV)

Bauvorschriften - Vollzug - Bauaufsicht - Abwehrmassnahmen - Gefahr
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (112 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 64 BPV

1. Bei drohender Gefahr erlässt das Bau- und Gastgewerbeinspektorat sofort die nötigen mündlichen oder schriftlichen Verfügungen.

← § 63 BPV Bau- und Planungsverordnung (BPV) § 65 BPV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →