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730.110 RPBBPV CH-BS

§ 63 Bau- und Planungsverordnung (BPV)

Bauvorschriften - Vollzug - Bauaufsicht - Abnahme und Freigabe - Freigabe
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§ 63 BPV

1. Die Bewilligungsbehörde verfügt die Freigabe der Bauten und Anlagen, wenn sie bei der Abnahme keine wesentlichen Sicherheitsmängel aufweisen und den Anforderungen des Umwelt-, Gewässer- und Gesundheitsschutzes entsprechen.

2. Bauten und Anlagen dürfen erst bezogen oder in Betrieb genommen werden, wenn sie von der Bewilligungsbehörde freigegeben worden sind und wenn die nötigen Betriebsbewilligungen vorliegen.

3. Mit der Prüfung und Bewilligung einer Baute oder Anlage sowie mit der Abnahme und Freigabe der Bau- und Einrichtungsarbeiten übernimmt die Bewilligungsbehörde keine Verantwortung für den durch die Benutzung der Baute oder Anlage oder deren Betrieb entstehenden Schaden.

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