730.110
RPBBPV
CH-BS
§ 62 Bau- und Planungsverordnung (BPV)
Bauvorschriften - Vollzug - Bauaufsicht - Abnahme und Freigabe - Fristen und Mängelbehebung
§ 62 BPV
1. Abnahmen sind innerhalb von zwei Wochen nach den angezeigten Fertigstellungsterminen oder dem Eingang zusätzlich verlangter Prüfberichte vorzunehmen.
2. Die Bewilligungsbehörde oder die mitwirkende Behörde, die eine weitere Abnahme angeordnet hat, verzeichnet festgestellte und gemeldete Mängel in einem Abnahmeprotokoll und setzt der Bauherrschaft Frist zu ihrer Behebung.
3. Für die Behebung von Mängeln, die nach der Abnahme festgestellt oder gemeldet werden, hat die sachlich zuständige Behörde zu sorgen.