730.110
RPBBPV
CH-BS
§ 60 Bau- und Planungsverordnung (BPV)
Bauvorschriften - Vollzug - Bauaufsicht - Abnahme und Freigabe - Durch mitwirkende Behörden
§ 60 BPV
1. Wenn bei der Abnahme durch die Bewilligungsbehörde eine abschliessende Prüfung nicht möglich ist, können die mitwirkende Behörden weitere Abnahmen anordnen.