Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
730.110 RPBBPV CH-BS

§ 60 Bau- und Planungsverordnung (BPV)

Bauvorschriften - Vollzug - Bauaufsicht - Abnahme und Freigabe - Durch mitwirkende Behörden
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§ 60 BPV

1. Wenn bei der Abnahme durch die Bewilligungsbehörde eine abschliessende Prüfung nicht möglich ist, können die mitwirkende Behörden weitere Abnahmen anordnen.

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