730.110
RPBBPV
CH-BS
§ 6 Bau- und Planungsverordnung (BPV)
Bauvorschriften - Bebauung - Vorragende Bauteile (§ 17 BPG)
§ 6 BPV
1. Die Baulinie darf durch einzelne Gebäudeteile überschritten werden. Für den Verlauf der Bauflucht gilt § 28 BPG.
2. Nicht als Gebäudeteile im Sinne von § 17 BPG gelten Zufahrten, Bauten und Anlagen zur Ausstattung von Vorgärten sowie Aushängeschilder, Laternen und Reklamen. Ihre Zulässigkeit richtet sich nach § 55 BPG oder nach der Gesetzgebung über die Inanspruchnahme der Allmend.
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