730.110
RPBBPV
CH-BS
§ 59 Bau- und Planungsverordnung (BPV)
Bauvorschriften - Vollzug - Bauaufsicht - Abnahme und Freigabe - Durch das Bau- und Gastgewerbeinspektorat
§ 59 BPV
1. Nach Eingang der Fertigstellungsanzeigen ordnet die Bewilligungsbehörde die erforderlichen Abnahmen an. Wenn nötig bietet es dazu die mitwirkenden Behörden auf.
2. Die Bewilligungsbehörde und die mitwirkenden Behörden können die Bauherrschaft vor Abnahme zu technischen Prüfungen verpflichten.