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730.110 RPBBPV CH-BS

§ 58 Bau- und Planungsverordnung (BPV)

Bauvorschriften - Vollzug - Bauaufsicht - Bauausführung - Anzeigen
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§ 58 BPV

1. Die verantwortliche Fachperson oder die Bauherrschaft hat den Beginn der Bauausführung, die Vollendung des Rohbaus und die Fertigstellung der Bauten und Anlagen der Bewilligungsbehörde elektronisch zu melden.

2. Vor dem Beginn des Rohbaus sind die erforderlichen Absteckungen vom Grundbuch- und Vermessungsamt auszuführen oder kontrollieren zu lassen. Die erfolgte Kontrolle ist der Bewilligungsbehörde anzuzeigen.

3. Die Bewilligungsbehörde legt im Bauentscheid fest, welche Phasenmeldungen erforderlich sind.

4. Bei Vorhaben, die der Meldepflicht unterliegen, sind keine Phasenmeldungen erforderlich.

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