730.110
RPBBPV
CH-BS
§ 56 Bau- und Planungsverordnung (BPV)
Bauvorschriften - Vollzug - Bauaufsicht - Bauausführung - Baubeginn
§ 56 BPV
1. Mit der Ausführung bewilligungspflichtiger Bauvorhaben darf erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung vollstreckbar geworden ist.
2. Soll während der Bauausführung wesentlich von den bewilligten Plänen abgewichen werden, ist vorher eine Bewilligung der Bewilligungsbehörde einzuholen.