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730.110 RPBBPV CH-BS

§ 55 Bau- und Planungsverordnung (BPV)

Bauvorschriften - Vollzug - Baubewilligungsverfahren - Bauentscheid - Widerruf der Baubewilligung
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§ 55 BPV

1. Bis zum Beginn der Arbeiten kann die Baubewilligung aus wichtigen Gründen widerrufen werden.

2. Die Baubewilligung kann aus wichtigen Gründen teilweise widerrufen werden, solange mit der Ausführung der Teile, auf die sich der Widerruf bezieht, nicht begonnen worden ist.

3. Nach dem Beginn dieser Arbeiten ist ein Widerruf zulässig, sofern überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern oder sofern die Bewilligung aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben erlangt wurde.

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