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730.110 RPBBPV CH-BS

§ 53 Bau- und Planungsverordnung (BPV)

Bauvorschriften - Vollzug - Baubewilligungsverfahren - Bauentscheid - Geltungsdauer der Baubewilligung
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§ 53 BPV

1. Die Baubewilligung erlischt

a) wenn innerhalb von drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft mit dem Abbruch des zu ersetzenden Bauwerkes oder mit der Erstellung der Baute oder Anlage nicht begonnen wird;

b) wenn die Ausführung länger als ein Jahr eingestellt ist.

2. Ein Vorentscheid über ein generelles Baubegehren bindet die Behörden nur, wenn innerhalb von drei Jahren nach seiner Erteilung ein Bewilligungsverfahren eingeleitet wird und wenn sich das anwendbare Recht nicht ändert.

3. Ein begonnenes Bauwerk muss innerhalb angemessener Frist beendet werden. Die Bewilligungsbehörde kann Fristen setzen.

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