Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
730.110 RPBBPV CH-BS

§ 52 Bau- und Planungsverordnung (BPV)

Bauvorschriften - Vollzug - Baubewilligungsverfahren - Bauentscheid - Einsprachebeantwortung
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§ 52 BPV

1. Einspracheantworten sind zur gleichen Zeit wie der Entscheid über das Baubegehren zu eröffnen.

2. Bei einer grossen Zahl von Einsprecherinnen und Einsprechern können die Einsprachen durch Publikation im Kantonsblatt und im Internet beantwortet werden.

3. Bei Einsprachen mit mehreren Unterschriften wird die Einsprachebeantwortung nur der Erstunterzeichnerin oder dem Erstunterzeichner eröffnet.

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