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730.110 RPBBPV CH-BS

§ 51 Bau- und Planungsverordnung (BPV)

Bauvorschriften - Vollzug - Baubewilligungsverfahren - Bauentscheid - Form und Inhalt
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§ 51 BPV

1. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat entscheidet über das Baubegehren in Verfügungsform.

2. Es eröffnet mit seinem Entscheid auch Entscheide, Bedingungen und Auflagen von übergeordneten und mitwirkenden eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Behörden.

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