730.110
RPBBPV
CH-BS
§ 51 Bau- und Planungsverordnung (BPV)
Bauvorschriften - Vollzug - Baubewilligungsverfahren - Bauentscheid - Form und Inhalt
§ 51 BPV
1. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat entscheidet über das Baubegehren in Verfügungsform.
2. Es eröffnet mit seinem Entscheid auch Entscheide, Bedingungen und Auflagen von übergeordneten und mitwirkenden eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Behörden.