Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
730.110 RPBBPV CH-BS

§ 50 Bau- und Planungsverordnung (BPV)

Bauvorschriften - Vollzug - Baubewilligungsverfahren - Baubegehren - Verspätete Einsprachen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (112 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 50 BPV

1. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat kann verspätete Einsprachen entgegennehmen, wenn die Verspätung auf ein unverschuldetes Hindernis zurückzuführen ist.

← § 49 BPV Bau- und Planungsverordnung (BPV) § 51 BPV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →