730.110
RPBBPV
CH-BS
§ 5 Bau- und Planungsverordnung (BPV)
Bauvorschriften - Bebauung - Nutzungsverlagerungen (§ 9 BPG)
§ 5 BPV
1. Gesuche um Bewilligung von Nutzungsverlagerungen sind im Baubegehren zu stellen und schriftlich zu begründen.
2. Für die Beurteilung ist die Dienststelle Städtebau und Architektur zuständig. Ihre Entscheide sind für die Bewilligungsbehörde verbindlich.