730.110
RPBBPV
CH-BS
§ 48 Bau- und Planungsverordnung (BPV)
Bauvorschriften - Vollzug - Baubewilligungsverfahren - Baubegehren - Einsprachen
§ 48 BPV
1. Einsprachen sind innert 30 Tagen nach der Publikation im Kantonsblatt bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Sie müssen eine Begründung enthalten.
2. Privatrechtliche Ansprüche können nicht geltend gemacht werden.
3. Die Bewilligungsbehörde stellt die Einsprachen der Bauherrschaft zu. Sie setzt ihr eine Frist zur Stellungnahme, wenn die Einwände nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet sind.