§ 46 Bau- und Planungsverordnung (BPV)
§ 46 BPV
1. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat sorgt dafür, dass auf ordentliche Baubegehren während der Einsprachefrist mit einem oder mehreren Schildern im Gelände hingewiesen wird. Die Schilder müssen mindestens den Text der Publikation enthalten.
2. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat kann eine andere Form des Hinweises im Gelände vorschreiben, wenn sich Schilder als unzweckmässig erweisen.
3. Hinweise in Gelände können unterbleiben,
a) wenn die bewilligungspflichtigen Bauten, Anlagen oder Veränderungen auf den benachbarten Strassen, Wegen und Grundstücken nicht wahrgenommen werden können und unzulässige Immissionen auszuschliessen sind;
b) wenn auf andere Weise sichergestellt wird, dass die Einspracheberechtigten auf das Vorhaben aufmerksam werden.