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730.110 RPBBPV CH-BS

§ 45 Bau- und Planungsverordnung (BPV)

Bauvorschriften - Vollzug - Baubewilligungsverfahren - Baubegehren - Publikation
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§ 45 BPV

1. Die Bewilligungsbehörde publiziert das ordentliche Baubegehren mit den notwendigen Gesuchsunterlagen sowie mit den Angaben zur Bauherrschaft und den Projektverfassenden während der Einsprachefrist im Kantonsblatt und im Internet.

1bis. Die Bewilligungsbehörde kann ausnahmsweise auf die Publikation der Gesuchsunterlagen verzichten, wenn dies zum Schutz der öffentlichen Sicherheit notwendig ist.

2. Das vereinfachte Baubegehren wird nicht publiziert.

3. Das generelle Baubegehren wird publiziert.

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