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730.110 RPBBPV CH-BS

§ 44 Bau- und Planungsverordnung (BPV)

Bauvorschriften - Vollzug - Baubewilligungsverfahren - Baubegehren - Sachverständige
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§ 44 BPV

1. Bei Vorhaben, deren Prüfung Sachwissen erfordert, über das die mitwirkenden Behörden selbst nicht verfügen, kann das Bau- und Gastgewerbeinspektorat auf Kosten der Bauherrschaft externe Sachverständige beiziehen.

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