730.110
RPBBPV
CH-BS
§ 44 Bau- und Planungsverordnung (BPV)
Bauvorschriften - Vollzug - Baubewilligungsverfahren - Baubegehren - Sachverständige
§ 44 BPV
1. Bei Vorhaben, deren Prüfung Sachwissen erfordert, über das die mitwirkenden Behörden selbst nicht verfügen, kann das Bau- und Gastgewerbeinspektorat auf Kosten der Bauherrschaft externe Sachverständige beiziehen.