730.110
RPBBPV
CH-BS
§ 43 Bau- und Planungsverordnung (BPV)
Bauvorschriften - Vollzug - Baubewilligungsverfahren - Baubegehren - Fristüberschreitung
§ 43 BPV
1. Werden Bearbeitungsfristen nicht eingehalten, kann das Bau- und Gastgewerbeinspektorat
a) die säumige Behörde nochmals zur Stellungnahme aufbieten,
b) andere Behörden oder Sachverständige mit den Beurteilungen beauftragen, die es für seinen Entscheid braucht.