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730.110 RPBBPV CH-BS

§ 43 Bau- und Planungsverordnung (BPV)

Bauvorschriften - Vollzug - Baubewilligungsverfahren - Baubegehren - Fristüberschreitung
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§ 43 BPV

1. Werden Bearbeitungsfristen nicht eingehalten, kann das Bau- und Gastgewerbeinspektorat

a) die säumige Behörde nochmals zur Stellungnahme aufbieten,

b) andere Behörden oder Sachverständige mit den Beurteilungen beauftragen, die es für seinen Entscheid braucht.

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