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730.110 RPBBPV CH-BS

§ 42 Bau- und Planungsverordnung (BPV)

Bauvorschriften - Vollzug - Baubewilligungsverfahren - Baubegehren - Bearbeitungsfristen
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§ 42 BPV

1. Im Zulassungsverfahren erfolgt die Prüfung durch die mitwirkenden Behörden in der Regel parallel je innerhalb von zwei Wochen.

2. Im Prüfungsverfahren bearbeiten die mitwirkenden Behörden die Baubegehren je innerhalb von zwei Wochen.

3. ...

4. Die Frist zur Stellungnahme zu Pflichtenheften für die Erstellung von Umweltverträglichkeitsberichten beträgt zwei Monate.

5. Die Bearbeitungsfrist beträgt drei Monate für

a) Untersuchungen gemäss § 8 des Denkmalschutzgesetzes;

b) die Beurteilung von Umweltverträglichkeitsberichten.

6. Bei komplizierten Bauvorhaben legt die Vorsteherin oder der Vorsteher des Bau- und Verkehrsdepartements die massgeblichen Bearbeitungsfristen im Einzelfall fest.

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