Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
730.110 RPBBPV CH-BS

§ 41 Bau- und Planungsverordnung (BPV)

Bauvorschriften - Vollzug - Baubewilligungsverfahren - Baubegehren - Stellungnahmen mitwirkender Behörden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (112 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 41 BPV

1. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung über die Stellungnahmen mitwirkender Behörden. Ausgenommen sind Stellungnahmen, die eine Rechtsnorm als verbindlich bezeichnet.

2. Ablehnende Stellungnahmen sowie Anträge für Auflagen oder Bedingungen sind von den mitwirkenden Behörden zu begründen.

← § 40 BPV Bau- und Planungsverordnung (BPV) § 42 BPV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →