730.110
RPBBPV
CH-BS
§ 41 Bau- und Planungsverordnung (BPV)
Bauvorschriften - Vollzug - Baubewilligungsverfahren - Baubegehren - Stellungnahmen mitwirkender Behörden
§ 41 BPV
1. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung über die Stellungnahmen mitwirkender Behörden. Ausgenommen sind Stellungnahmen, die eine Rechtsnorm als verbindlich bezeichnet.
2. Ablehnende Stellungnahmen sowie Anträge für Auflagen oder Bedingungen sind von den mitwirkenden Behörden zu begründen.