730.110
RPBBPV
CH-BS
§ 40 Bau- und Planungsverordnung (BPV)
Bauvorschriften - Vollzug - Baubewilligungsverfahren - Baubegehren - Zulassungs- und Prüfungsverfahren
§ 40 BPV
1. Die Bewilligungsbehörde führt eine Vorprüfung durch. Sind die Gesuchsunterlagen vollständig, überweist es das Baubegehren an die zur Mitwirkung zuständigen Behörden.
2. Die Bewilligungsbehörde kann zur Abklärung von Grundsatzfragen oder wesentlichen Teilfragen ein Zulassungsverfahren durchführen. Nach Abschluss des Zulassungsverfahrens wird das Prüfungsverfahren eingeleitet.
3. ...