730.110
RPBBPV
CH-BS
§ 4 Bau- und Planungsverordnung (BPV)
Bauvorschriften - Baureife (§§ 2ff. BPG) - Bodenordnungskommission - Wirkungen der Entscheide
§ 4 BPV
1. Entscheide der Kommission im Baubewilligungsverfahren sind für die Dienststelle Städtebau und Architektur verbindlich.
2. Befunde, Bescheide und Auskünfte der Kommission ausserhalb des Baubewilligungsverfahrens begründen keine Rechte und Pflichten und können nicht angefochten werden.