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730.110 RPBBPV CH-BS

§ 38 Bau- und Planungsverordnung (BPV)

Bauvorschriften - Vollzug - Baubewilligungsverfahren - Baubegehren - Form
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§ 38 BPV

1. Baubegehren, für die das Bau- und Gastgewerbeinspektorat zuständig ist, sind elektronisch einzureichen. Die zur Prüfung des Vorhabens nötigen Pläne und Beschreibungen sowie Anträge auf Ausnahmebewilligungen sind beizufügen.

2. Jedes Baubegehren muss genaue Angaben über die Eigentumsverhältnisse, die Verwendung der geplanten Bauten oder Anlagen und über die vorgesehenen Konstruktionen enthalten.

3. Das Unterschriftenblatt ist von der Bauherrschaft und der von ihr bezeichneten Fachperson zu unterzeichnen. Gehört das Grundstück nicht der Bauherrschaft, sind auch die Unterschriften der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder bei Baurechtsparzellen der Bauberechtigten erforderlich.

4. Dienstbarkeiten für Zufahrtsrechte (§ 3 Abs. 2 BPG), Nutzungsverlagerungen (§ 9 Abs. 3 BPG) und zur Sicherung des vorgeschriebenen Lichteinfalls (§ 64 Abs. 4 BPG) sind mit den Unterschriften der Grundpfandgläubiger einzureichen.

5. Die Anforderungen an Inhalt und Unterlagen des generellen Baubegehrens legt die Bewilligungsbehörde im Einzelfall fest. Dieser Entscheid ist nicht anfechtbar.

6. Auf unvollständige Baubegehren tritt die Bewilligungsbehörde nicht ein.

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