730.110
RPBBPV
CH-BS
§ 37 Bau- und Planungsverordnung (BPV)
Bauvorschriften - Vollzug - Baubewilligungsverfahren - Baubegehren - Fachliche Anforderungen
§ 37 BPV
1. Wer Bauprojekte und Baubegehren verfasst, muss über die nötigen Fachkenntnisse verfügen und sich auf Verlangen der Bewilligungsbehörde darüber ausweisen.
2. Auf Baubegehren, die ohne genügende Fachkenntnisse verfasst worden sind, tritt die Bewilligungsbehörde nicht ein.