§ 36 Bau- und Planungsverordnung (BPV)
§ 36 BPV
1. Von der Koordinationspflicht ausgenommen sind Entscheide, die für die Zulässigkeit des Vorhabens nicht wesentlich sind. Dazu gehören namentlich Entscheide über die Zulässigkeit von
a) Abwasseranlagen in Gebäudeteilen oberhalb des Niveaus der Hausanschluss- und Grundleitungen;
b) Hausanschlüssen und Hausinstallationen der Energie- und Wasserversorgung;
c) unterirdischen Anlagen zur Erdwärmenutzung;
d) Anlagen zur Wasserentnahme aus öffentlichen Gewässern und für Wasserrückgaben;
e) Lagerbehältern für wassergefährdende Flüssigkeiten in Gebäuden.
2. Von der Koordinationspflicht ausgenommen sind auch Anlagen zur Heizung, Lüftung, Klimatisierung und Kühlung von Räumen, wenn die Gebäudehülle den Anforderungen der Energiegesetzgebung entspricht.
3. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall weitere Ausnahmen von der Koordinationspflicht bezeichnen.