730.110
RPBBPV
CH-BS
§ 35 Bau- und Planungsverordnung (BPV)
Bauvorschriften - Vollzug - Baubewilligungsverfahren - Verfahrenskoordination - Koordinationspflicht
§ 35 BPV
1. Alle für ein bestimmtes Vorhaben erforderlichen Bewilligungsverfahren sind gleichzeitig einzuleiten und durchzuführen, wenn eine gesamthafte Beurteilung möglich ist.
2. Soll für Bauten und Anlagen Allmend in Anspruch genommen werden, muss die Zustimmung der für das Planzirkulationsverfahren zuständigen Behörde zu den Anträgen auf Erteilung einer Nutzungsbewilligung oder zur Errichtung von Dienstbarkeiten und auf Erteilung derselben vor der Einleitung des Bewilligungsverfahrens eingeholt werden.