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730.110 RPBBPV CH-BS

§ 34 Bau- und Planungsverordnung (BPV)

Bauvorschriften - Vollzug - Baubewilligungsverfahren - Zuständigkeit - Abweichungen
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§ 34 BPV

1. Die Stadtgärtnerei vollzieht die Vorschriften über Bäume und Sträucher an der Grenze zur Allmend (§ 61 Abs. 2 BPG).

2. Das Tiefbauamt oder die zuständige Gemeindeverwaltung leitet das Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen auf der Allmend, die nicht bereits im Verfahren der Nutzungsplanung genehmigt worden sind. Die Zuständigkeit in den Fällen, in welchen durch die Baute oder Anlage sowohl die Allmend als auch Privatparzellen betroffen sind, wird in den Ausführungsbestimmungen gemäss § 67 geregelt. Der Regierungsrat kann dem Tiefbauamt überdies die Leitung für das Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen auf Privatparzellen im Eigentum des Kantons oder der Einwohnergemeinde, welche wie Allmend genutzt werden, übertragen.

3. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat überweist Baubegehren für Vorhaben, die aufgrund der Energiegesetzgebung bewilligungspflichtig sind, an das Amt für Umwelt und Energie zur Behandlung und zum Entscheid, soweit über diese Vorhaben nicht im Baubewilligungsverfahren entschieden wird.

4. Baubegehren für Vorhaben, die aufgrund der Gewässerschutzgesetzgebung bewilligungspflichtig sind und über die nicht im Baubewilligungsverfahren entschieden wird, überweist es zur Behandlung und zum Entscheid an die zuständige Behörde.

5. Es kann weitere Baubegehren, die es selbst nicht zu beurteilen hat und gegen die keine Einsprachen erhoben werden, an eine mitwirkende Behörde zur Behandlung und zum Entscheid überweisen.

6. Die anstelle des Bau- und Gastgewerbeinspektorats handelnden Behörden haben die gleichen Aufgaben und Befugnisse wie das Bau- und Gastgewerbeinspektorat.

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