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730.110 RPBBPV CH-BS

§ 33 Bau- und Planungsverordnung (BPV)

Bauvorschriften - Vollzug - Baubewilligungsverfahren - Zuständigkeit - Bau- und Gastgewerbeinspektorat
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§ 33 BPV

1. Wenn nichts anderes bestimmt ist, ist das Bau- und Gastgewerbeinspektorat für den Vollzug der Bauvorschriften zuständig.

2. Es sorgt für eine ausreichende Koordination der Verfahren und der Beurteilungen, wenn ein Vorhaben von mehreren Stellen zu prüfen ist.

3. Es überwacht die Bauausführung und die bestehenden Bauten und Anlagen.

4. Es erlässt die zur Erfüllung seiner Aufgaben nötigen Verfügungen.

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