730.110
RPBBPV
CH-BS
§ 32 Bau- und Planungsverordnung (BPV)
Bauvorschriften - Vollzug - Baubewilligungsverfahren - Verfahrensarten - Generelles Baubegehren
§ 32 BPV
1. Zur Abklärung von Grundsatzfragen oder wesentlichen Teilfragen kann bei Vorhaben, deren Ausführung ein Baubegehren voraussetzt, ein generelles Baubegehren eingereicht werden.
2. Das Verfahren endet mit dem Vorentscheid; er ist anfechtbar.