730.110
RPBBPV
CH-BS
§ 29 Bau- und Planungsverordnung (BPV)
Bauvorschriften - Vollzug - Baubewilligungsverfahren - Bewilligungspflicht - Ausnahmen
§ 29 BPV
1. ...
2. Veränderungen eingetragener Denkmäler, die keiner Baubewilligung bedürfen, sind der Denkmalpflege zur Bewilligung vorzulegen (§ 18 des Denkmalschutzgesetzes).
3. Vorbehalten bleiben weitere Vorschriften über die Zulassung von Vorhaben, die nicht der Koordinationspflicht nach dieser Verordnung unterliegen.