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730.110 RPBBPV CH-BS

§ 27 Bau- und Planungsverordnung (BPV)

Bauvorschriften - Vollzug - Baubewilligungsverfahren - Bewilligungspflicht - Meldepflichtige Bauten und Anlagen
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§ 27 BPV

1. Bei geringfügigen Bauvorhaben genügt eine Meldung an die Bewilligungsbehörde.

2. Die Meldung ist der Bewilligungsbehörde mindestens zwei Wochen vor Arbeitsbeginn elektronisch zu erstatten. Vorhaben in der Stadt- und Dorfbild-Schutzzone und an eingetragenen Denkmälern sind zwei Monate vorher auch der Denkmalpflege zu melden.

3. ...

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