730.110
RPBBPV
CH-BS
§ 27 Bau- und Planungsverordnung (BPV)
Bauvorschriften - Vollzug - Baubewilligungsverfahren - Bewilligungspflicht - Meldepflichtige Bauten und Anlagen
§ 27 BPV
1. Bei geringfügigen Bauvorhaben genügt eine Meldung an die Bewilligungsbehörde.
2. Die Meldung ist der Bewilligungsbehörde mindestens zwei Wochen vor Arbeitsbeginn elektronisch zu erstatten. Vorhaben in der Stadt- und Dorfbild-Schutzzone und an eingetragenen Denkmälern sind zwei Monate vorher auch der Denkmalpflege zu melden.
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