730.110
RPBBPV
CH-BS
§ 26 Bau- und Planungsverordnung (BPV)
Bauvorschriften - Vollzug - Baubewilligungsverfahren - Bewilligungspflicht - Bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen
§ 26 BPV
1. Eine Baubewilligung ist erforderlich für die Erstellung, die Veränderung, die Erweiterung, den Wiederaufbau und die Beseitigung ober- und unterirdischer Bauten und Anlagen sowie für den Abbruch von Wohnraum.
2. Unter die Bewilligungspflicht fallen ferner
a) * Zweckänderungen von Bauten und Anlagen, die nach den Vorschriften über die zulässigen Arten der baulichen Nutzung, nach der Gesetzgebung über den Umwelt- und Gewässerschutz und über die Energie oder für das Verkehrsaufkommen wesentlich sind.
b) Arbeiten, die das Terrain verändern, wie Aushub, Aufschüttungen, Abgrabungen oder Bohrungen.
c) * Zweckentfremdungen von Wohnraum.