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730.110 RPBBPV CH-BS

§ 26 Bau- und Planungsverordnung (BPV)

Bauvorschriften - Vollzug - Baubewilligungsverfahren - Bewilligungspflicht - Bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen
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§ 26 BPV

1. Eine Baubewilligung ist erforderlich für die Erstellung, die Veränderung, die Erweiterung, den Wiederaufbau und die Beseitigung ober- und unterirdischer Bauten und Anlagen sowie für den Abbruch von Wohnraum.

2. Unter die Bewilligungspflicht fallen ferner

a) * Zweckänderungen von Bauten und Anlagen, die nach den Vorschriften über die zulässigen Arten der baulichen Nutzung, nach der Gesetzgebung über den Umwelt- und Gewässerschutz und über die Energie oder für das Verkehrsaufkommen wesentlich sind.

b) Arbeiten, die das Terrain verändern, wie Aushub, Aufschüttungen, Abgrabungen oder Bohrungen.

c) * Zweckentfremdungen von Wohnraum.

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