730.110
RPBBPV
CH-BS
§ 24 Bau- und Planungsverordnung (BPV)
Bauvorschriften - Abweichungen - Befristete Bewilligungen (§§ 79 und 82 BPG)
§ 24 BPV
1. Wenn die Erstellung oder Veränderung von Bauten und Anlagen Mehrwerte schafft, die bei der Enteignung nicht ersetzt werden, sind dem Baubegehren die für ihre Berechnung nötigen Angaben beizufügen.