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730.110 RPBBPV CH-BS

§ 24 Bau- und Planungsverordnung (BPV)

Bauvorschriften - Abweichungen - Befristete Bewilligungen (§§ 79 und 82 BPG)
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§ 24 BPV

1. Wenn die Erstellung oder Veränderung von Bauten und Anlagen Mehrwerte schafft, die bei der Enteignung nicht ersetzt werden, sind dem Baubegehren die für ihre Berechnung nötigen Angaben beizufügen.

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