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730.110 RPBBPV CH-BS

§ 23 Bau- und Planungsverordnung (BPV)

Bauvorschriften - Bauweise und Ausstattung - Kennzeichnung der Gebäude (§ 76 BPG) - Hausnummern
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§ 23 BPV

1. Das Grundbuch- und Vermessungsamt legt die Hausnummern fest. Andere Hausnummern dürfen nicht benutzt werden. Das Grundbuch- und Vermessungsamt informiert die interessierten Amtsstellen sowie die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und veranlasst die Nachführung der amtlichen Register.

2. Das Grundbuch- und Vermessungsamt beschafft die Nummernschilder und sorgt für eine Abgabe zu Selbstkosten an die Berechtigten.

3. Die Nummernschilder sind nach den Vorgaben des Bau- und Gastgewerbeinspektorats augenfällig an den Häusern anzubringen.

4. Von der Verwaltung veranlasste Änderungen der Hausnummerierung sind gebührenfrei.

5. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer tragen die Kosten für die von ihnen verursachten Änderungen der Hausnummerierung.

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