730.110
RPBBPV
CH-BS
§ 21 Bau- und Planungsverordnung (BPV)
Bauvorschriften - Bauweise und Ausstattung - Lüftung (§ 65 BPG)
§ 21 BPV
1. Die Abluft aus Lüftungsanlagen muss nach den Vorschriften über die Luftreinhaltung über Dach ausgestossen werden. Die Bewilligungsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn übermässige Immissionen mit anderen Mitteln vermieden werden oder wegen der Zusammensetzung der Abluft oder der Lage der Abluftkanäle wenig wahrscheinlich sind.