730.110
RPBBPV
CH-BS
§ 2 Bau- und Planungsverordnung (BPV)
Bauvorschriften - Baureife (§§ 2ff. BPG) - Bodenordnungskommission - Aufgaben
§ 2 BPV
1. Zur Prüfung der planungsrechtlichen Baureife wird der Dienststelle Städtebau und Architektur eine Bodenordnungskommission beigeordnet.
2. Die Kommission bezeichnet die Grundstücke, deren Lage, Form oder Grösse für die zulässige bauliche Nutzung nicht zweckmässig ist, und Grundstücke, deren Grenzen für die zulässige Nutzung des umliegenden Gebietes allenfalls verändert werden müssen.
3. Sie unterrichtet und berät die Eigentümerinnen oder Eigentümer dieser Grundstücke.
4. Sie prüft Bauvorhaben auf diesen Grundstücken auf ihre Baureife. Die Dienststelle Städtebau und Architektur, das Bau- und Gastgewerbeinspektorat, das Grundbuch- und Vermessungsamt und der zuständige Gemeinderat können ihr weitere Baubegehren zur Prüfung überweisen.